Allgemeine Geschäftsbedingungen/Nutzungsbedingungen
1. Anwendbares Recht, Kundenposition und Inhalt des Vertrages
Der Vertrag betrifft nur die Nutzung das Mieten eines Wohnmobils. Ein Mietvertrag wird zwischen dem Eigentümer (stellvertretend Königs Camper GbR) und dem Nutzer abgeschlossen, auf den nur das Recht im Rahmen der Bundesrepublik Deutschland und ergänzende gesetzliche Vorschriften angewendet wird.
Der Mieter gestaltet seine Fahrt mit dem Mietfahrzeug selbst und eigenverantwortlich.
Eine Reiseleistung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen schuldet der Eigentümer nicht Die Bestimmungen des Pauschalreisevertrags, speziell die §§ 651a-l BGB, gelten weder direkt noch entsprechend für das Vertragsverhältnis.
Das Übernahme- und Rückgabeprotokoll, das vom Nutzer und dem Eigentümer vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist, gehört ebenfalls zum Mietvertrag Mehrere Anwender sind als Gesamtschuldner haftbar.
2. Rücktritt, Vertragsabschluss
Der Eigentümer kann den Nutzungsvertrag nur schriftlich bestätigen (Nutzungsvertrag). Sofern nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich die Leistungspflicht des Eigentümers nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe und nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp.
Dem Mieter wird ein Rücktrittsrecht gewährt, folgende Stornierungs-Bedingungen gelten:
Bis zu 50 Tagen vor vereinbarten Mietbeginn: 30% des Brutto-Nutzungsentgelts inkl. Mieter-Servicegebühr
vom 49. Bis 31. Tag vor vereinbarten Mietbeginn: 50% des Brutto-Nutzungsentgelts inkl. Mieter-Servicegebühr
vom 30. bis 21. Tag vor vereinbarten Mietbeginn: 75% des Brutto-Nutzungsentgelts inkl. Mieter-Servicegebühr
vom 20. Bis 11. Tag vor vereinbarten Mietbeginn: 90% des Brutto-Nutzungsentgelts inkl. Mieter-Servicegebühr
Ab 10 Tage vor vereinbarten Mietbeginn: 100 % -Nutzungsentgelts inkl. Mieter-Servicegebühr
Wenn der Nutzer das Fahrzeug am vereinbarten Tag nicht übernimmt, hat der Besitzer das Recht, den Nutzungsvertrag sofort zu kündigen, wenn der Nutzer eine vollständige Schadensersatzpflicht hat. Solange der Nutzer nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restnutzungszeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz nach Ziffer 2 leisten wird, ist der Eigentümer auch nicht verpflichtet, das Fahrzeug anderweitig anderen Nutzern anzubieten, um Schadensminderungen zu bewirken.
3. Gebühr für die Nutzung, Zahlungen und Kaution
Das Nutzungsentgelt ergibt sich aus der aktuellen Preisliste. Der Nutzer trägt die Kosten für Kraftstoff, Betriebskosten (z. B. zusätzliche Gasflaschen), Schmierstoffe (falls während der Nutzungsdauer erforderlich), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- und Fährgebühren sowie Bußgelder und andere Strafgebühren. Wenn diese auf einem vom Eigentümer zu vertretendem Zustand des Fahrzeuges beruhen und der Nutzer diese nicht vermeiden konnte, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen (siehe u. a. Ziffer 6. und 9.), sind Bußgelder oder Strafgebühren jedoch nicht möglich. Das Nutzungsentgelt deckt die Ausgaben für die Überlassung des Fahrzeugs während des Nutzungszeitraums, für den Versicherungsschutz nach Ziffer 8 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, betragen die Freikilometer 300 km pro Miettag.
Die Berechnung von Mehrkilometern beträgt 0,30 € pro km.
Zum Tagespreis wird eine Service-/Übergabepauschale hinzugefügt. Zu den Leistungen gehören: eine betriebsbereite Lieferung, eine gründliche Einweisung sowie die individuelle Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs. Die Gasflasche, die Frischwasserbefüllung, das Stromkabel, das Adapterkabel, die Ausgleichskeile, der Handbesen, der Wasserschlauch und die Fahrradwarntafel.
Der Benutzer muss die Innen- und Außenreinigung selbst durchführen.
Zur Außenreinigung: Das Auto muss frei von Schmutz und Schmutz sein. Es müssen Insektenrückstände beseitigt werden. Wenn Dampfstrahler („Wasch Wap“) verwendet werden, sollten Aufkleber und Dichtungslippen mit großer Vorsicht behandelt werden. Waschanlagen sind nicht zu nutzen.
zur Innenreinigung: Der Nutzer muss das Fahrzeug vollständig sauber und ohne Rückstände zurückgebracht haben. Im Wagen darf kein Müll mehr liegen. Bei VW California sind die beiden Kanister auszuleeren und auszuspülen. Es ist erforderlich, dass der Kühlschrank oder die Kühlbox, das Waschbecken und der Herd oder die Kocher ausgewischt sind. Polsterverschmutzungen (Liegepolster, Sitz- bzw. Sitzbank) müssen repariert werden.
Bei nicht gereinigtem Fahrzeug berechnen wir 150,00€ innen und 60,00€ Außen beim VW T6.1 Beach Edition.
Bei nicht gereinigtem Fahrzeug 8Grand California) berechnen wir 150,00€ innen und 80,00€ Außen. Der Grauwassertank, sowie Toilettenkassette müssen geleert werden. Bei nicht geleertem Grauwassertank und Toilettenkassette berechnen wir 250,00 €.
In unseren Wohnmobilen sind keine Haustiere gestattet, bei Zuwiderhandlungen wird eine Strafgebühr von 120,00 €fällig.
Die fälligen Zahlungen im Rahmen des Nutzungsvertrages sind: Anzahlung bei Vertragsabschluss in Höhe von 300 €. Die Kaution und der Restbetrag müssen 14 Tage vor der geplanten Übernahme gezahlt werden.
Bargeldzahlungen dürfen nicht erfolgen. Alle Zahlungen sind über die Überweisung zu tätigen.
Nur eine Ausnahme: Buchungen, die extrem kurzfristig sind. In diesem Fall erfolgt die Rückzahlung der Kaution durch eine Zentralüberweisung (Überweisung).
Als Sicherheit für alle Ansprüche des Eigentümers und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugnutzungsverhältnis beträgt die vom Nutzer zu leistende Kaution 1.500 Euro. Nachdem das Fahrzeug zurückgeschickt und das Rückgabeprotokoll vom Nutzer unterzeichnet wurde, wird vom Vermieter zurückerstattet.
Beim Abschluss eines Urlaubsschutzpakets oder einer anderen Kautionsversicherung muss die Kaution von 1.500 € ebenfalls im Voraus überwiesen werden.
Wenn die Gesamtsumme (Nutzungsentgelt) und die Kaution bei dem Eigentümer nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin eingegangen sind, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein vorlegen, der zum Führen eines Fahrzeuges der gebuchten Fahrzeugklasse berechtigt ist, kann der Eigentümer die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern.
Auch in diesem Fall wird das Fahrzeug als vom Nutzer schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen angesehen, was die Folgen nach Absatz 2 mit sich bringt. Um die oben genannten Folgen zu vermeiden, können auch Fahrer ohne Führerschein einvernehmlich als Fahrberechtigte gestrichen werden.
Die Buchungsdauer beträgt mindestens drei Nächte beziehungsweise 4 Miettage.
4. Unbefugte Überschreitung der Nutzungszeit, Rücknahme und Übernahme
Es ist unbedingt erforderlich, die im Nutzungsvertrag festgelegten Übernahme- und Rückgabezeiten zu beachten. Zum Zeitpunkt der Rückgabe – 10 Uhr morgens – muss das Fahrzeug vollständig geräumt und gereinigt sein. Bei der Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs müssen Nutzer und Eigentümer jeweils ein Übergabeprotokoll unterzeichnen, in dem der Zustand des Fahrzeugs und das Zubehör, falls es Mängel gibt, festgehalten werden. Die jeweils vereinbarte Übergabestation ist für die Übergabe und Rücknahme zuständig. Diese muss der Nutzer bei mindestens einem von mehreren Nutzern persönlich durchführen. In diesem Fall bevollmächtigen die anderen Nutzer denjenigen, der die Übernahme oder Rückgabe vornimmt. Der Nutzer muss seine Identität spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis nachweisen. Wenn diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, gilt Ziffer 3 vorvorletzter Absatz.
Vor Beginn der Fahrt muss der Nutzer eine ausführliche Reisemobileinweisung vom Einweisenden erhalten. Vor Beginn der Reise müssen alle Funktionen des Wohnmobils überprüft werden (z. B. Kühlschrank, Wasseranlage, Heizung, Fahrerhausklimaanlage usw.).
Bei der Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt, verpflichtet sich der Nutzer, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum unversehrt zurückzugeben. Andernfalls hat der Eigentümer die Möglichkeit, die erforderlichen Maßnahmen, vor allem die Säuberung, auf Kosten des Nutzers durchzuführen. Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden; ansonsten wird eine Aufwandspauschale von 20 € zusätzlich zu den Betankungskosten (2,30 €/Liter Diesel) erhoben. Der Besitzer hat keine Verpflichtung, Gegenstände zu behalten, die der Nutzer bei der Rückgabe im Fahrzeug hinterlässt.
Wenn nicht anders vereinbart, wird das Fahrzeug bis spätestens 10:00 Uhr am letzten Tag des im Nutzungsvertrag angegebenen Zeitraums zurückgeschickt. Der Nutzer hat für den Rückgabetag einen weiteren Tagessatz zu zahlen, wenn die vereinbarte Rückgabefrist vom Nutzer um mehr als eine Stunde überschritten wird. Darüber hinaus schuldet der Nutzer ab dem Tag, der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt, für jeden angefangenen Tag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Nutzungsentgelts, also insgesamt eine Zahlung von 140% des für die Nutzungszeit vereinbarten Tagessatzes, wenn er die vorgesehene Nutzungszeit nicht ausdrücklich mit dem Eigentümer vereinbart. Ein etwaiger weitergehender Schadensersatzanspruch des Eigentümers bleibt unberührt. Spätestens zwei Tage vor Ende sollten Verlängerungswünsche gestellt werden.
5. Mindestalter, Fahrerlaubnis, Fahrzeugnutzung
Der Mindestnutzer ist 21 Jahre alt. Nur Personen, die dem Eigentümer vorher schriftlich benannt worden sind, oder deren Familienangehörige dürfen das Fahrzeug nutzen. Jede andere Übertragung des Fahrzeugs ist verboten. Nur Fahrer mit einer gültigen Fahrerlaubnis (nach Ablauf der Probezeit) dürfen das Fahrzeug fahren. Der Besitzer hat im Falle eines Verstoßes das Recht auf eine fristlose Kündigung. Jeder Schaden, der durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursacht wird, trägt die volle Haftung des Nutzers. Sofern diese nicht im Nutzungsvertrag selbst benannt sind, verpflichtet sich der Nutzer, auf Verlangen des Eigentümers die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekanntzugeben. Jeder Schaden, der durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursacht wird, trägt die volle Haftung des Nutzers. Sofern diese nicht im Nutzungsvertrag selbst benannt sind, verpflichtet sich der Nutzer, auf Verlangen des Eigentümers die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekanntzugeben. Er haftet persönlich für alle Schulden der Fahrer, denen der Nutzer das Fahrzeug übergeben hat. Mit höchster Sorgfalt muss das Fahrzeug vor Diebstahl und Schäden geschützt sein. Es obliegt dem Benutzer, die gesetzlichen Vorschriften bei der jeweiligen Verwendung des Fahrzeugs sorgfältig einzuhalten.
Bei Motorsportveranstaltungen, Fahrzeugtests, Festivals, der Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, der Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, oder der Beförderung von Fahrzeugen auf nicht vorgesehenem oder ungeeignetem Gelände ist der Nutzer verboten. Eine kommerzielle Nutzung des Fahrzeugs ist ebenfalls nicht gestattet.
Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht erlaubt!
Es ist nur gestattet, das Fahrzeug innerhalb der EU-Staaten wie Norwegen, Kroatien und der Schweiz zu verwenden oder es im Rahmen der Fahrzeugnutzungsgebühr dorthin zu verbringen. Es muss auf die grüne Versicherungskarte geachtet werden. Das Reiseziel und die Länder, in die man reisen soll, müssen dem Besitzer vor der Abreise schriftlich mitgeteilt werden.
6. Schäden
Grundsätzlich trägt der Eigentümer die Kosten für Verschleißschäden, es sei denn, diese sind auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen. Wenn auf dem Weg Schäden entdeckt werden, muss der Besitzer unverzüglich schriftlich oder fernmündlich informiert werden. Wenn eine Reparatur erforderlich ist, muss das Fahrzeug sofort abgestellt werden, bevor weitere Schäden auftreten können. Eine Weiterfahrt – selbst bis zur nächsten Werkstatt – ist nur mit Zustimmung des Besitzers gestattet. Nach der Art des Schadens (z. B. Bettaufhängung) kann ein Folgeschaden nicht ausgeschlossen werden. Der Eigentümer ist unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren, wenn der Benutzer das Fahrzeug in eine Werkstatt bringt.
Für eine Reparatur muss eine Genehmigung abgewartet werden. Der Besitzer übernimmt die Reparaturkosten nur dann, wenn die Reparatur zuvor von ihm genehmigt wurde und nur unter Vorlage entsprechender Nachweise. Darüber hinaus muss der Nutzer dem Eigentümer sofort einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per Telefax senden, wenn Fahrzeugschäden eine Bagatellgrenze von 50 € überschreiten.
Steinschläge in Wohnmobilen werden aus haftungstechnischen Gründen nicht repariert. Stattdessen ist ein Austausch der Scheibe erforderlich. Der Nutzer trägt die entsprechenden Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 500 €).
Reifenschäden, die während der Fahrt entstehen, fallen dem Nutzer zu. Sofern die Schutzbriefversicherung diese Ausgaben übernimmt, muss der Nutzer keine Ausgaben für Abschleppdienst und Reifenmontage tragen. Die Montage- und Materialkosten (Reifen) müssen vom Benutzer getragen werden.
Um Schäden an der Markise zu vermeiden, müssen Sie folgendes beachten: Wenn es Wind und/oder Regen gibt, darf die Markise niemals unbeaufsichtigt gelassen werden. Eine neue Markise mit Montage kann mehr kosten als die Kautionssumme!
Falsche Befüllung des Wasser- bzw. Dieselkraftstofftanks: Falls Dieselkraftstoff nicht korrekt in den Tank gefüllt wurde, ist eine Reinigung des Wassersystems nicht möglich. Es muss vollständig ersetzt werden. Normalerweise sind dabei Tanks, Kessel, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen betroffen. Der Nutzer hat die Kosten vollständig zu tragen. Der Nutzer haftet auch für etwaige Schäden, die sich daraus ergeben.
Für eine Schadensminderung muss der Nutzer zunächst in Absprache mit dem Vermieter klären, ob er Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise usw. über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung erhalten kann. Soweit diese Leistungen ausreichend sind, sollen sie dem Vermieter eine Entlastung verschaffen.
7. Unfallverhalten
Um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Eigentümers gegen Dritte bei Verkehrsunfällen sicherzustellen, muss der Nutzer alle Maßnahmen ergreifen. Der Nutzer sollte die Polizei unbedingt informieren. Das Eintreffen der Polizei ist vor Ort zu erwarten. Gegnerische Forderungen dürfen nicht akzeptiert werden. Es dürfen keine Schuldanerkenntnisse abgegeben werden. Auch wenn der Schaden geringfügig ist, muss der Eigentümer einen Bericht mit einer Skizze vorlegen. Der Unfallbericht muss dem Eigentümer unverzüglich per Telefax übermittelt werden und enthält Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen. Ein Original des Unfallberichts, der vom Benutzer unterzeichnet wurde, muss dem Besitzer bei der Rückgabe des Fahrzeugs übergeben werden. Wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, muss der Besitzer unverzüglich darüber informiert sein. Auch im Falle von Brand-, Entwendungs- und Wildschäden muss der Nutzer sofort den Besitzer und die entsprechende Polizeibehörde informieren.
8. Versicherungsschutz
Gemäß den anwendbaren Versicherungsbedingungen ist das Fahrzeug folgendermaßen versichert: Haftpflichtversicherung: Schäden an Sach- und Vermögenswerten: KfZ-Haftpflicht 100 Mio. € pauschal (15 Mio.€ je geschädigte Person); Umweltschaden-Vers.: 5 Mio. € je Schadensereignis, max. 10 €pro Jahr
Vollkaskoversicherung:
Bei Vollkaskoschäden beträgt die Selbstkostenbeteiligung 1.000 € pro Schaden, während bei Teilkaskoschäden eine Selbstkostenbeteiligung von 1.000 € pro Schaden festgelegt ist.
Eine Versicherung ist nicht für möglicherweise beförderte Waren abgeschlossen. Sofern der Eigentümer kein Verschulden hat, ist der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeugen, Zubehör und persönlichen Gegenständen immer auf den Nutzer zurückzuführen.
9. Verantwortung/Verpflichtungen des Nutzers
Einschließlich des Gesamtverlustes des Fahrzeugs haftet der Nutzer für alle Schäden, die er verursacht hat. Der Nutzer haftet ohne Begrenzung für Schäden, die durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung entstehen, wie z. B. schlechtes Verstauen oder unzureichender Verschluss. Sofern der Schaden von einer Versicherung, vor allem von den Versicherungsgesellschaften gemäß Ziffer 8, ausgeglichen wird, hat dies einen Nutzen für den Nutzer. Dabei bleibt die Eigenhaftung in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 8 bestehen. Wenn der Nutzer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist, tritt eine Eigenhaftung des Nutzers hauptsächlich ein, da eine Versicherungspflicht fehlt. Wenn der Nutzer das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt, oder wenn er die Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO nicht beachtet, gilt dies auch häufig.
Andere Verpflichtungen des Benutzers:
Bei einem Ausfall des Fahrzeugs muss der Nutzer sich um die Behebung des Schadens kümmern. Der Besitzer muss sofort kontaktiert werden und die zukünftige Vorgehensweise wird abgestimmt. Der Benutzer hat eine Verpflichtung zur Rückbringung. Das bedeutet, dass der Nutzer – wenn nichts anderes vereinbart ist – das Fahrzeug immer an den Übergabeort zurückbringen muss. Die Notrufnummer (Schutzbriefversicherung) muss genutzt werden. In Absprache mit dem Schutzbriefversicherer können Schutzbriefversicherungsleistungen genutzt werden, wie etwa Hotelübernachtungen oder Ersatzfahrzeug (PKW) für Heimreisen.
Der Nutzer hat eine Mitwirkungspflicht bei anderen Mängeln, die während des Nutzungszeitraums auftreten (z. B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.): Wenn möglich, sollte ein Wohnmobil- oder Caravanfachbetrieb aufgesucht werden, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit dem Besitzer ist unbedingt notwendig.
Bei vorheriger Abstimmung werden dem Benutzer die Reparaturkosten nach Rückkehr vollständig erstattet. ACHTUNG: Im Falle von Mängeln, die während der Urlaubsreise auftreten, hat der Nutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz vom Eigentümer.
Der Anwender muss sich über die Vorschriften des jeweiligen Urlaubslandes (z. B. des ADAC) informieren und diese befolgen (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln oder Ersatzlampensets).
Mängel, die kurzfristig vor der Übergabe des Fahrzeugs auftreten oder bekannt geworden sind und die die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen, müssen wie folgt geregelt werden:
a) Der Nutzer kann das Fahrzeug beispielsweise einen Tag später übernehmen. Oder: Wenn der Nutzer die Reise trotz des Mangels sofort antreten möchte, muss er das Fahrzeug während der Mietzeit in einer Fachwerkstatt reparieren lassen (Achtung: Garantieanspruch beachten). Wenn die Reparatur mehr als fünf Stunden dauert, erhält der Anwender einen Tagessatz.
c) Der Nutzer kann auch mit dem Fahrzeug auch zur Autowerkstatt, die von der Firma Königs Camper GbR konsultiert wird, kommen und dort reparieren lassen, wenn es möglich ist und von der Firma Königs Camper GbR angeboten wird. Falls dort ein Ersatzfahrzeug vorhanden ist, kann er es übernehmen.
10. Haftung des Eigentümers
Die Haftung des Eigentümers für Sach- und Vermögensschäden, die nicht durch Versicherungen gedeckt sind, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Pflichten, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, gelten in diesem Sinne als vertragswesentliche Pflichten. Darüber hinaus gilt diese Haftungsbeschränkung für Mitarbeiter des Eigentümers, Vertragspartner oder andere Erfüllungsgehilfen des Eigentümers. Sofern kein Verschulden des Eigentümers vorliegt, werden auch die Rechte des Nutzers gemäß den §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. § 536d BGB ist nicht betroffen.
Aufgrund von Fahrzeugausfällen oder auftretenden Fahrzeugmängeln sind Schadenersatzansprüche des Nutzers gegenüber dem Eigentümer nicht möglich.
Der Eigentümer wird nach Möglichkeit ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen, wenn das Fahrzeug bei Reiseantritt, z. B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles, nicht verfügbar ist. Falls kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, kann der Nutzer den Nutzungsvertrag sofort kündigen. In dieser Situation wird dem Nutzer das Nutzungsentgelt unverzüglich zurückerstattet. Aus diesem Grund sind Schadenersatzansprüche des Nutzers gegenüber dem Besitzer nicht möglich.
11. Die Aufbewahrung und Übermittlung von Personaldaten
Der Benutzer stimmt zu, dass der Eigentümer seine persönlichen Daten speichert. Wenn im Nutzungsvertrag falsche Angaben gemacht werden, das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Eigentümers nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn gegen den Nutzer oder dessen Mitfahrer ein Verfahren wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten betrieben wird, ist die Weitergabe an Dritte jeweils im zweckentsprechenden Umfang zulässig.
12. Ortungsausrüstung
Der Nutzer stimmt zu, dass der Vermieter Ortungsgeräte zum Diebstahlschutz in die Fahrzeuge installiert.
13. Abschließende Vorschriften
Erst nach einer schriftlichen Fixierung, die auch durch wechselseitige Telefaxe möglich ist, gelten Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Unsere Angestellten haben keine Befugnis, Verträge zu modifizieren, die bereits abgeschlossen sind, oder diese Nutzungsvertragsbedingungen abzuweichen. Diese Änderungen werden erst dann wirksam, wenn sie von der in Satz 1 genannten Geschäftsleitung bescheinigt wurden.
Im Falle einer Nichtwirksamkeit einer Vertragsbestimmung bleibt der Vertrag weiterhin gültig.
Wenn der Nutzer gemäß § 14 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Geschäftssitz des Eigentümers als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben. Dasselbe gilt für Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland sowie für Personen, deren Wohnsitz nach Vertragsabschluss ändert.